Kommt es zum Brand eines Hauses, hat der Eigentümer des durch den Brand geschädigten Nachbarhauses in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch, nicht nur gegen den jeweiligen Eigentümer, sondern gegen jeden Störer!
Eine Wärmedämmverbund-Fassade, die während der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2010 - 7 U 76/09 – IBR 2010, 560